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Haftung bei Gefälligkeitsfahrten

Der Bundesgerichtshof hat am 23.07.2015, Az: III ZR 346/14 entschieden, dass beim Transport von Kindern zu einer Sportveranstaltung keine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt folgender: die Enkelin der Klägerin spielte aktiv in der Mädchenfußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm an einer Hallenkreismeisterschaft teil. Die Großmutter wollte die Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen und verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt dorthin. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.

Die Versicherung des beklagten Vereins lehnte die angemeldeten Ansprüche ab, da nur offiziell eingesetzte Vereinsmitglieder zu der Durchführung versicherter Veranstaltungen versichert seien.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt (und gegebenenfalls haftet ) oder nur eine Gefälligkeit erweist ( und nicht haftet ) , hängt vom jeweiligen Rechtsbindungswillen ab. Dieser muss von einem objektiven Beobachter, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ermittelt werden.
Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens erfolgt keine solche vertragliche Bindung. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn zu erkennen ist, dass für den Leistungsempfänger (hier den Sportverein) wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende, hier die Großmutter, an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
Ein solcher Bindungswille ist bei Gefälligkeitshandlungen des täglichen Lebens zu verneinen. Gleiches gilt für die Einschätzung einer Handlung als eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Insoweit können Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge den Tatbestand des § 677 ff. BGB nicht erfüllen und eine Haftung nicht auslösen.
Kanzlei Lersch / G. Hermann-Lersch

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