Informationen zum Zivilrecht
Haftung bei Gefälligkeitsfahrten
Der Bundesgerichtshof hat am 23.07.2015, Az: III ZR 346/14 entschieden, dass beim Transport von Kindern
zu einer Sportveranstaltung keine Geschäftsführung
ohne Auftrag vorliegt.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt folgender: die
Enkelin der Klägerin spielte aktiv in der
Mädchenfußballmannschaft des beklagten Vereins. Die
Mannschaft nahm an einer Hallenkreismeisterschaft
teil. Die Großmutter wollte die Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen und verunfallte mit ihrem PKW
auf
der Fahrt dorthin. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.
Die Versicherung des beklagten Vereins lehnte die angemeldeten Ansprüche ab, da nur offiziell eingesetzte
Vereinsmitglieder zu der Durchführung versicherter
Veranstaltungen versichert seien.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet im Bereich der
rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen
einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis.
Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des
§ 662 BGB besorgt (und gegebenenfalls haftet ) oder
nur eine Gefälligkeit erweist ( und nicht haftet )
, hängt
vom jeweiligen Rechtsbindungswillen ab. Dieser muss
von einem objektiven Beobachter, nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ermittelt
werden.
Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens erfolgt keine solche vertragliche Bindung. Diese ist nur dann
zu
bejahen, wenn zu erkennen ist, dass für den Leistungsempfänger (hier den Sportverein) wesentliche
Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder
wenn
der Leistende, hier die Großmutter, an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches
Interesse hat.
Ein solcher Bindungswille ist bei Gefälligkeitshandlungen des täglichen Lebens zu verneinen. Gleiches
gilt für
die Einschätzung einer Handlung als eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Insoweit können Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge den Tatbestand des
§ 677 ff. BGB nicht erfüllen und eine Haftung nicht
auslösen.
Kanzlei Lersch / G. Hermann-Lersch
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